Philanthropische Aktion für KMU
Unterstützung für ein gemeinnütziges Projekt oder für eine oder mehrere bestimmte Organisationen.
Ihr KMU möchte ein bestimmtes gemeinnütziges Projekt oder eine oder mehrere bestimmte Organisationen fördern?
Dann ist eine philanthropische Aktion für KMU ideal, sowohl für bescheidene als auch bedeutende Mittel. Diese Methode ist sehr flexibel, schnell und reduziert die Verwaltung auf ein Mindestmaß.
Dauer
Die aktive Dauer einer philanthropischen Aktion für KMU beläuft sich auf ein Jahr und kann mit Zustimmung aller Seiten verlängert werden.
Arbeitsweise
Die philanthropische Aktion für KMU wird nach Genehmigung durch den selbständigen Philanthropie-Ausschuss für Unternehmen der König-Baudouin-Stiftung eingerichtet. Die Stiftung verwaltet die Mittel Ihrer philanthropischen Aktion, kümmert sich um die steuerlichen Aspekte und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie trägt alle für Ihre philanthropische Aktion eingegangenen Spenden zusammen und bietet Ihnen die Sicherheit, dass die Organisation Ihre Spenden angemessen und zielführend verwendet. Die Stiftung stellt Ihrem KMU eine Bescheinigung für die Steuerbehörden aus; sie prüft die Empfehlungen für Unterstützung, die Ihr KMU unterbreitet, und fördert, bei Zustimmung, die vorgeschlagenen Begünstigten.
Budget
Ihr KMU verpflichtet sich, jährlich mindestens 10.000 Euro für die philanthropische Aktion einzuzahlen. Die König-Baudouin-Stiftung ist dazu berechtigt, zur Finanzierung ihrer eigenen Aktivitäten jedes Jahr einen Betrag in Höhe von 5% des gesamten an die philanthropische Aktion gegangenen Spendenbetrags in Rechnung zu stellen. Ab 100.000 Euro kumulierter eingegangener Spenden ist dieser Betrag degressiv: 3% zwischen 100.000 und 500.000 Euro, 1% zwischen 500.000 und 1 mio Euro, und 0,5% bei über 1 mio Euro.
Abzugsfähigkeit
Die Mittel der philanthropischen Aktion werden durch die jährliche Einzahlung auf das Konto BE10 0000 0000 0404 der König-Baudouin-Stiftung gebildet. Die Einzahlungen des KMU können vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden (Artikel 145/33 des Belgischen Gesetzbuches zur Einkommenssteuer).
Kontakt
Carine Poskin
poskin.c@kbs-frb.be
+32 2 549 02 31